Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 a) Der Beschuldigte focht das Urteil des Einzelrichters am Bezirksge- richt Schwyz vom 24. September 2026 als Ganzes an und führte zur Beru- fungsbegründung im Wesentlichen aus, er erinnere sich nicht mehr genau an das Geschehen. Ihm sei es egal gewesen, was D.________ gekauft habe. Er habe damals lediglich auf D.________ gewartet und habe möglichst schnell nach Hause gehen wollen. Es seien keine direkten Beweise vorgelegt worden, die Anklage basiere nur auf Vermutungen. So gäbe es keine Videoaufzeich- nung davon, wie ihm D.________ das Fleisch übergeben habe, obwohl in der C.________ überall Kameras installiert seien. Der C.________ Markt sei zwar gross, aber nicht derart, dass es Orte gäbe, wo dies möglich sei. Sein Ruck- sack sei fast leer und die ganze Zeit an seinem Rücken gewesen. Das von D.________ auf einem Regal deponierte Fleisch sei möglicherweise von ei- nem Angestellten behändigt worden. Er selbst habe das Fleisch nicht bestellt und es nie in die Hand genommen (BVP S. 9, KG-act. 4).
Kantonsgericht Schwyz 5
b) Der Einzelrichter erwog, der Beschuldigte habe angegeben, allein in der C.________ unterwegs gewesen zu sein. Hingegen habe D.________ ausge- sagt, er sei die meiste Zeit zusammen mit dem Beschuldigten durch den C.________ Markt gegangen. Diesbezüglich würden sich die Aussagen wi- dersprechen. Die Angabe des Beschuldigten sei wenig plausibel und könne insofern aufgrund der Videoaufnahmen widerlegt werden, als beide die C.________ gemeinsam betreten hätten, zusammen an der Fleischtheke ge- wesen seien und das Geschäft auch gemeinsam verlassen hätten. Mithin sei davon auszugehen, dass sie mehrheitlich gemeinsam in der C.________ un- terwegs gewesen seien. Zumindest müsste der Beschuldigte, wenn dem denn so gewesen wäre, gesehen haben, wie D.________ das Fleisch auf einem Regal abgelegt habe. Jedoch überzeuge die Aussage von D.________ nicht, wonach er (D.________) das Fleisch auf ein Regal gelegt haben wolle. Denn die beiden Fleischpackungen seien in der C.________ nicht gefunden wor- den. Die Möglichkeit, dass ein anderer Kunde die ungekühlten Packungen genommen habe, sei unwahrscheinlich. Weder der Beschuldigte noch D.________ hätten damit den Verbleib des Fleisches plausibel erklären kön- nen. Schliesslich zeigten die Videoaufzeichnungen Folgendes: Auf dem Bild- ausschnitt der Fleischtheke seien D.________ und der Beschuldigte A.________ aus einer seitlichen Perspektive zu sehen. A.________ trage ei- nen Rucksack aus Stoff auf dem Rücken, der flach wirke und dessen Boden erscheine flach. Folglich müsse der Rucksack zu diesem Zeitpunkt leer oder höchstens mit einem sehr leichten Gegenstand beladen gewesen sein. Auf der Videoaufnahme des Subito Bereichs (Self-Checkout neben den bedienten Kassen) sei bei 19:10:09 Uhr zu sehen, wie D.________ den C.________ Markt zusammen mit dem Beschuldigten A.________ verlasse. A.________ gehe sehr schnell und wirke dabei nervös. Er sei von der Seite zu sehen und es sei erkennbar, dass der Rucksack nicht mehr flach, sondern ausgebeult sei und zudem nach unten hänge. Der Boden des Rucksacks sei nicht mehr waagrecht, sondern rage schief nach unten, weshalb davon auszugehen sei,
Kantonsgericht Schwyz 6 dass dieser mit einem schweren Gegenstand beladen worden sei, bei wel- chem es sich einzig um das fragliche Fleisch handeln könne, auch weil A.________ erklärte, in der C.________ nichts in den Rucksack gepackt zu haben. Die Behauptung des Beschuldigten A.________ für die Formverände- rung des Rucksackes, diese sei durch „Druck“ entstanden, verfange hingegen nicht. Auch seine Erklärung, er habe den C.________ Markt deshalb schnell verlassen, weil er wegen der Erlebnisse im Ukraine Krieg verängstigt sei und unter Stress stehe, überzeuge nicht, zumal er auf der Videoaufnahme bei der Fleischtheke nicht den Eindruck erwecke, gestresst oder verängstigt zu sein (zum Ganzen vgl. angefocht. Urteil E. 2.2.4-2.2.7, 2.3 und 2.4).
c) Der Einzelrichter gelangte zum Ergebnis, dass sämtliche Umstände kei- nen anderen Schluss zuliessen, als dass der Beschuldigte A.________ die beiden Packungen Schweinefleisch in seinem Rucksack getragen habe, als er den C.________ Markt zusammen mit dem Mitbeschuldigten D.________ verlassen habe. Mit seinem neuerlichen Vorbringen, sein Rucksack sei fast leer gewesen, erklärt der Beschuldigte allerdings nicht, inwiefern und weshalb die Feststellungen des Einzelrichters betreffend die veränderte Form und das Herunterhängen des Rucksackes falsch bzw. willkürlich (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) sein sollen. Die Beschwerdekammer teilt denn auch die Annahme des Einzelrichters, wonach auf den Überwachungsvideos mit hinreichender Deut- lichkeit erkennbar ist, dass der Rucksack bei der Fleischtheke noch nicht her- unterhing und flach war, wogegen dieser beim Verlassen durch den Self- Checkoutbereich im unteren Teil ausgebeult am Rücken des Beschuldigten hing. Angesichts dessen, dass das Fleisch in der C.________ nicht aufgefun- den wurde, ist die Annahme, dass der Beschuldigte dieses, nachdem D.________ es an der Fleischtheke bestellt – und unbestrittenermassen ent- gegengenommen – hatte, in seinem Rucksack aus dem C.________ Markt ohne Bezahlung hinaustrug, nicht zu beanstanden. Der Einwand des Be- schuldigten, ein Kunde oder ein Angestellter habe das von D.________ an-
Kantonsgericht Schwyz 7 geblich auf einem Regal innerhalb des C.________ Markts abgelegte Schwei- nefleisch behändigt, erachtet auch die Beschwerdekammer als nicht plausibel, zumal das Fleisch in zwei Einzelpackungen und ungekühlt dagelegen hätte und die Wahrscheinlichkeit, dass jemand exakt eine solche Menge Schweine- fleisch – immerhin über 5‘800 Gramm und verteilt auf zwei Pakete – an sich genommen hätte, äusserst gering ist. Dass es sodann wegen der Videoüber- wachung nicht möglich gewesen sein soll, das Fleisch innerhalb des C.________ Markts unbeobachtet im Rucksack des Beschuldigten zu ver- stauen, überzeugt ebenso wenig, zumal zwischen dem Empfang des Fleischs an der Theke durch D.________ sowie dem Weglaufen von der Fleischtheke um ca. 19:05 Uhr und dem gemeinsamen Auftauchen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D.________ beim Self Check-out um ca. 19:10 Uhr rund fünf Minuten lagen, genügend Zeit also, um das Fleisch an einer nicht einseh- baren Stelle vom Einkaufskorb in den Rucksack des Beschuldigten zu transfe- rieren, welche Handlung denn auch lediglich kurze Zeit in Anspruch genom- men haben dürfte. Insgesamt wurden somit keine Argumente vorgetragen, die nahelegen könnten, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unhalt- bar wäre. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Anklage bzw. Verurteilung basiere auf Vermutungen und es gäbe keine Beweise, übt er nicht zu hörende appellatorische Kritik.
d) In rechtlicher Hinsicht ergeben sich weder aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten noch der Prüfung der Rechtsmittelinstanz Weiterungen. Somit schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich der Würdigung des Ein- zelrichters bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestandes sowie der Teilnahmeform (Mittäterschaft) an, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen (angefocht. Urteil E. 3.1-3.5) verwiesen werden kann.
Kantonsgericht Schwyz 8
e) Folglich ist der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls zu bestätigen.
E. 1a Der Beschuldigte focht das Urteil des Einzelrichters am Bezirksge- richt Schwyz vom 24. September 2026 als Ganzes an und führte zur Beru- fungsbegründung im Wesentlichen aus, er erinnere sich nicht mehr genau an das Geschehen. Ihm sei es egal gewesen, was D.________ gekauft habe. Er habe damals lediglich auf D.________ gewartet und habe möglichst schnell nach Hause gehen wollen. Es seien keine direkten Beweise vorgelegt worden, die Anklage basiere nur auf Vermutungen. So gäbe es keine Videoaufzeich- nung davon, wie ihm D.________ das Fleisch übergeben habe, obwohl in der C.________ überall Kameras installiert seien. Der C.________ Markt sei zwar gross, aber nicht derart, dass es Orte gäbe, wo dies möglich sei. Sein Ruck- sack sei fast leer und die ganze Zeit an seinem Rücken gewesen. Das von D.________ auf einem Regal deponierte Fleisch sei möglicherweise von ei- nem Angestellten behändigt worden. Er selbst habe das Fleisch nicht bestellt und es nie in die Hand genommen (BVP S. 9, KG-act. 4).
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E. 1b Der Einzelrichter erwog, der Beschuldigte habe angegeben, allein in der C.________ unterwegs gewesen zu sein. Hingegen habe D.________ ausge- sagt, er sei die meiste Zeit zusammen mit dem Beschuldigten durch den C.________ Markt gegangen. Diesbezüglich würden sich die Aussagen wi- dersprechen. Die Angabe des Beschuldigten sei wenig plausibel und könne insofern aufgrund der Videoaufnahmen widerlegt werden, als beide die C.________ gemeinsam betreten hätten, zusammen an der Fleischtheke ge- wesen seien und das Geschäft auch gemeinsam verlassen hätten. Mithin sei davon auszugehen, dass sie mehrheitlich gemeinsam in der C.________ un- terwegs gewesen seien. Zumindest müsste der Beschuldigte, wenn dem denn so gewesen wäre, gesehen haben, wie D.________ das Fleisch auf einem Regal abgelegt habe. Jedoch überzeuge die Aussage von D.________ nicht, wonach er (D.________) das Fleisch auf ein Regal gelegt haben wolle. Denn die beiden Fleischpackungen seien in der C.________ nicht gefunden wor- den. Die Möglichkeit, dass ein anderer Kunde die ungekühlten Packungen genommen habe, sei unwahrscheinlich. Weder der Beschuldigte noch D.________ hätten damit den Verbleib des Fleisches plausibel erklären kön- nen. Schliesslich zeigten die Videoaufzeichnungen Folgendes: Auf dem Bild- ausschnitt der Fleischtheke seien D.________ und der Beschuldigte A.________ aus einer seitlichen Perspektive zu sehen. A.________ trage ei- nen Rucksack aus Stoff auf dem Rücken, der flach wirke und dessen Boden erscheine flach. Folglich müsse der Rucksack zu diesem Zeitpunkt leer oder höchstens mit einem sehr leichten Gegenstand beladen gewesen sein. Auf der Videoaufnahme des Subito Bereichs (Self-Checkout neben den bedienten Kassen) sei bei 19:10:09 Uhr zu sehen, wie D.________ den C.________ Markt zusammen mit dem Beschuldigten A.________ verlasse. A.________ gehe sehr schnell und wirke dabei nervös. Er sei von der Seite zu sehen und es sei erkennbar, dass der Rucksack nicht mehr flach, sondern ausgebeult sei und zudem nach unten hänge. Der Boden des Rucksacks sei nicht mehr waagrecht, sondern rage schief nach unten, weshalb davon auszugehen sei,
Kantonsgericht Schwyz 6 dass dieser mit einem schweren Gegenstand beladen worden sei, bei wel- chem es sich einzig um das fragliche Fleisch handeln könne, auch weil A.________ erklärte, in der C.________ nichts in den Rucksack gepackt zu haben. Die Behauptung des Beschuldigten A.________ für die Formverände- rung des Rucksackes, diese sei durch „Druck“ entstanden, verfange hingegen nicht. Auch seine Erklärung, er habe den C.________ Markt deshalb schnell verlassen, weil er wegen der Erlebnisse im Ukraine Krieg verängstigt sei und unter Stress stehe, überzeuge nicht, zumal er auf der Videoaufnahme bei der Fleischtheke nicht den Eindruck erwecke, gestresst oder verängstigt zu sein (zum Ganzen vgl. angefocht. Urteil E. 2.2.4-2.2.7, 2.3 und 2.4).
E. 1c Der Einzelrichter gelangte zum Ergebnis, dass sämtliche Umstände kei- nen anderen Schluss zuliessen, als dass der Beschuldigte A.________ die beiden Packungen Schweinefleisch in seinem Rucksack getragen habe, als er den C.________ Markt zusammen mit dem Mitbeschuldigten D.________ verlassen habe. Mit seinem neuerlichen Vorbringen, sein Rucksack sei fast leer gewesen, erklärt der Beschuldigte allerdings nicht, inwiefern und weshalb die Feststellungen des Einzelrichters betreffend die veränderte Form und das Herunterhängen des Rucksackes falsch bzw. willkürlich (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) sein sollen. Die Beschwerdekammer teilt denn auch die Annahme des Einzelrichters, wonach auf den Überwachungsvideos mit hinreichender Deut- lichkeit erkennbar ist, dass der Rucksack bei der Fleischtheke noch nicht her- unterhing und flach war, wogegen dieser beim Verlassen durch den Self- Checkoutbereich im unteren Teil ausgebeult am Rücken des Beschuldigten hing. Angesichts dessen, dass das Fleisch in der C.________ nicht aufgefun- den wurde, ist die Annahme, dass der Beschuldigte dieses, nachdem D.________ es an der Fleischtheke bestellt – und unbestrittenermassen ent- gegengenommen – hatte, in seinem Rucksack aus dem C.________ Markt ohne Bezahlung hinaustrug, nicht zu beanstanden. Der Einwand des Be- schuldigten, ein Kunde oder ein Angestellter habe das von D.________ an-
Kantonsgericht Schwyz 7 geblich auf einem Regal innerhalb des C.________ Markts abgelegte Schwei- nefleisch behändigt, erachtet auch die Beschwerdekammer als nicht plausibel, zumal das Fleisch in zwei Einzelpackungen und ungekühlt dagelegen hätte und die Wahrscheinlichkeit, dass jemand exakt eine solche Menge Schweine- fleisch – immerhin über 5‘800 Gramm und verteilt auf zwei Pakete – an sich genommen hätte, äusserst gering ist. Dass es sodann wegen der Videoüber- wachung nicht möglich gewesen sein soll, das Fleisch innerhalb des C.________ Markts unbeobachtet im Rucksack des Beschuldigten zu ver- stauen, überzeugt ebenso wenig, zumal zwischen dem Empfang des Fleischs an der Theke durch D.________ sowie dem Weglaufen von der Fleischtheke um ca. 19:05 Uhr und dem gemeinsamen Auftauchen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D.________ beim Self Check-out um ca. 19:10 Uhr rund fünf Minuten lagen, genügend Zeit also, um das Fleisch an einer nicht einseh- baren Stelle vom Einkaufskorb in den Rucksack des Beschuldigten zu transfe- rieren, welche Handlung denn auch lediglich kurze Zeit in Anspruch genom- men haben dürfte. Insgesamt wurden somit keine Argumente vorgetragen, die nahelegen könnten, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unhalt- bar wäre. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Anklage bzw. Verurteilung basiere auf Vermutungen und es gäbe keine Beweise, übt er nicht zu hörende appellatorische Kritik.
E. 1d In rechtlicher Hinsicht ergeben sich weder aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten noch der Prüfung der Rechtsmittelinstanz Weiterungen. Somit schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich der Würdigung des Ein- zelrichters bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestandes sowie der Teilnahmeform (Mittäterschaft) an, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen (angefocht. Urteil E. 3.1-3.5) verwiesen werden kann.
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E. 1e Folglich ist der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls zu bestätigen.
E. 2 Hinsichtlich der Strafzumessung und der Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe schliesst sich die Beschwerdekammer den als zutreffend beurteil- ten Erwägungen des Einzelrichters an und es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden (vgl. angefocht. Urteil E. III./1.-3.). Ins- besondere erachtetet die Beschwerdekammer übereinstimmend mit dem Ein- zelrichter die Tatschwere als im unteren Bereich liegend. Wie der Einzelrichter richtig festhält, leistete der Beschuldigte einen erheblichen Tatbeitrag, insbe- sondere indem er das Fleisch in seinem Rucksack verstaut hatte und damit den C.________ Markt ohne zu bezahlen zusammen mit D.________ ver- liess. Ergänzend zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass er kein Erwerbseinkommen erzielt und kein Vermögen besitzt, wobei er Sozialhil- febeiträge von monatlich netto Fr. 400.00 erhält, von welchem Betrag er in- dessen keine weiteren Aufwendungen mehr tätigen muss (BVP Fragen 41- 43). Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Gründe für ein Abweichen von der erstinstanzlichen Bemessung der Busse auf Fr. 400.00; im Übrigen wur- den solche auch nicht geltend gemacht.
E. 3 Betreffend die Zivilforderung machte der Beschuldigte in der Berufungs- verhandlung auf Nachfrage hin geltend, er habe das Fleisch nicht bestellt, dieses nie berührt und habe damit nichts zu tun (BVP S. 11). Wie vorstehend unter E. 1 dargelegt, ist der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls zu bestätigen; weitere Ausführungen, namentlich zur Höhe der Forderung, mach- te der Beschuldigte nicht. Mithin hat es bei der Gutheissung der Zivilforderung in der Höhe von Fr. 134.50 sein Bewenden (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 4 Der Beschuldigte ist unter solidarischer Haftbarkeit zusammen mit dem Beschuldigten D.________ verpflichtet, der Zivilklägerin den Betrag von Fr. 134.50 zu bezahlen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolge des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’770.00 und den Gerichtskosten von Fr. 1’300.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids) trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO).
b) Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
c) Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 433 Abs. StPO).
Kantonsgericht Schwyz 11
E. 5a Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’770.00 und den Gerichtskosten von Fr. 1’300.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids) trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 5b Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
E. 5c Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 433 Abs. StPO).
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E. 6 Kostenfolge des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 750.00 (1/2 von Fr. 1’500.00 für die Berufungen BEK 2025 162 und BEK 2025 163) trägt der Beschuldigte.
b) Die Übersetzungskosten für die Berufungsverhandlung von Fr. 180.00 (1/2 von Fr. 360.00 für die Berufungen BEK 2025 162 und BEK 2025 163) werden auf die Staatskasse genommen.
E. 6a Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 750.00 (1/2 von Fr. 1’500.00 für die Berufungen BEK 2025 162 und BEK 2025 163) trägt der Beschuldigte.
E. 6b Die Übersetzungskosten für die Berufungsverhandlung von Fr. 180.00 (1/2 von Fr. 360.00 für die Berufungen BEK 2025 162 und BEK 2025 163) werden auf die Staatskasse genommen.
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
E. 8 Zufertigung an A.________ (1/GU, inkl. Übersetzung), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Mai 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 24. März 2026 BEK 2025 162 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Annelies Inglin, Pius Schuler, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
2. C.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend geringfügigen Diebstahl (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom
24. September 2025, SEO 2025 21);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 5. Februar 2025 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ (Beschuldigter) des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf vier Tage festgesetzt, die Zivilforderung der Privatklägerin C.________ von Fr. 200.00 gutgeheissen bzw. der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 200.00 nebst 5 % Zins seit dem 18. Juni 2024 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von Fr. 370.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (U- act. 14.2.01). Dieser erhob Einsprache (U-act. 14.2.03), woraufhin er am 11. März 2025 von der Staatsanwaltschaft im Beisein einer Dolmetscherin einvernommen wurde (U-act. 10.1.01). Am 16. Juli 2025 erhob die Staatsanwaltschaft, unter gleichzeitiger Vorlage eines Schlussberichts, Anklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1 und 2). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen: Am 18.06.2024 um 19:10 Uhr betrat A.________ zusammen mit D.________ den C.________-Markt an der E.________strasse xx. An der Frischfleischtheke liess sich D.________ 5‘848 Gramm Schweinefleisch im Wert von Fr. 134.50 aushändigen. Anschliessend übergab er das Schweinefleisch an A.________ an einem unbekannten Ort in der C.________-Filiale, indem er das Fleisch gemeinsam mit diesem im mitgebrachten Rucksack von A.________ verstaute. A.________ beging den Diebstahl in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit D.________, indem D.________ das Fleisch an der Theke bestellte, es anschliessend gemeinsam mit A.________ in dessen Rucksack verstaute und dieser das Fleisch in seinem Rucksack verstaut aus dem Verkaufsgeschäft trug, welches sie gemeinsam verliessen. Sie verliessen das Geschäft wissentlich, ohne das Fleisch im Rucksack zu bezahlen, um sich oder einen andern zu Lasten der C.________ unrechtmässig zu bereichern. D.________ und A.________ handelten koordiniert und in gegenseitiger Absprache. Der Beschuldigte wusste, dass D.________ das Fleisch nicht bezahlen würde und er und D.________ die Waren vor Verlassen des Geschäfts hätten bezahlen müssen. Er handelte gemeinsam mit D.________ in der
Kantonsgericht Schwyz 3 Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zum Nachteil der C.________ zu bereichern. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. September 2025 wurde gleichzeitig die Anklage gegen den Mitbeschuldigten D.________ (SEO 2025 22) verhandelt. Im Beisein einer Dolmetscherin wurden beide Beschul- digten befragt. Der Beschuldigte A.________ beantragte sinngemäss, er sei freizusprechen (Vi-act. 7; HVP). Mit Urteil gleichen Datums sprach der Einzel- richter A.________ des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer zu bezahlen- den Busse von Fr. 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 4 Tage festge- setzt. Weiter wurde A.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit D.________ verpflichtet, der Zivilklägerin den Betrag von Fr. 134.50 zu bezah- len. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklage- kosten von Fr. 1‘770.00, den Gerichtskosten von Fr. 1‘300.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids), wurden dem Beschuldigten A.________ auferlegt. Der Privatklägerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1-6). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 3. Oktober 2025 frist- gerecht Berufung an (Vi-act. 12; KG-act. 1 und 2) und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und (sinngemäss) er sei frei- zusprechen (KG-act. 3 und 4). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde dem Beschuldigten Frist zur Verbesserung der nicht unterzeichneten Beru- fungserklärung angesetzt (KG-act. 5), welcher Aufforderung er nachkam (KG- act. 6 und 7). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 5. Januar 2026 mit, auf Anschlussberufung sowie persönliches Auftreten im Falle einer münd- lichen Verhandlung zu verzichten und erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (KG-act. 9). Mit Verfügung
Kantonsgericht Schwyz 4 vom 19. Januar 2026 wurde das mündliche Verfahren angeordnet (KG-act. 10). Vor Schranken des Kantonsgerichts wurde am 24. März 2026 unter Mit- wirkung einer Dolmetscherin gleichzeitig die Berufung des Beschuldigten als auch diejenige des Mitbeschuldigten D.________ verhandelt. Der Beschuldig- te A.________ beantragte sinngemäss einen Freispruch (KG-act. 18, BVP). Das Erkenntnis der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts vom 24. März 2026 wurde dem Beschuldigten gleichentags im Beisein der Dolmetscherin mündlich eröffnet und mit der darauffolgenden postalischen Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs angezeigt, dass das Urteil begründet und über- setzt werde;- in Erwägung:
1. a) Der Beschuldigte focht das Urteil des Einzelrichters am Bezirksge- richt Schwyz vom 24. September 2026 als Ganzes an und führte zur Beru- fungsbegründung im Wesentlichen aus, er erinnere sich nicht mehr genau an das Geschehen. Ihm sei es egal gewesen, was D.________ gekauft habe. Er habe damals lediglich auf D.________ gewartet und habe möglichst schnell nach Hause gehen wollen. Es seien keine direkten Beweise vorgelegt worden, die Anklage basiere nur auf Vermutungen. So gäbe es keine Videoaufzeich- nung davon, wie ihm D.________ das Fleisch übergeben habe, obwohl in der C.________ überall Kameras installiert seien. Der C.________ Markt sei zwar gross, aber nicht derart, dass es Orte gäbe, wo dies möglich sei. Sein Ruck- sack sei fast leer und die ganze Zeit an seinem Rücken gewesen. Das von D.________ auf einem Regal deponierte Fleisch sei möglicherweise von ei- nem Angestellten behändigt worden. Er selbst habe das Fleisch nicht bestellt und es nie in die Hand genommen (BVP S. 9, KG-act. 4).
Kantonsgericht Schwyz 5
b) Der Einzelrichter erwog, der Beschuldigte habe angegeben, allein in der C.________ unterwegs gewesen zu sein. Hingegen habe D.________ ausge- sagt, er sei die meiste Zeit zusammen mit dem Beschuldigten durch den C.________ Markt gegangen. Diesbezüglich würden sich die Aussagen wi- dersprechen. Die Angabe des Beschuldigten sei wenig plausibel und könne insofern aufgrund der Videoaufnahmen widerlegt werden, als beide die C.________ gemeinsam betreten hätten, zusammen an der Fleischtheke ge- wesen seien und das Geschäft auch gemeinsam verlassen hätten. Mithin sei davon auszugehen, dass sie mehrheitlich gemeinsam in der C.________ un- terwegs gewesen seien. Zumindest müsste der Beschuldigte, wenn dem denn so gewesen wäre, gesehen haben, wie D.________ das Fleisch auf einem Regal abgelegt habe. Jedoch überzeuge die Aussage von D.________ nicht, wonach er (D.________) das Fleisch auf ein Regal gelegt haben wolle. Denn die beiden Fleischpackungen seien in der C.________ nicht gefunden wor- den. Die Möglichkeit, dass ein anderer Kunde die ungekühlten Packungen genommen habe, sei unwahrscheinlich. Weder der Beschuldigte noch D.________ hätten damit den Verbleib des Fleisches plausibel erklären kön- nen. Schliesslich zeigten die Videoaufzeichnungen Folgendes: Auf dem Bild- ausschnitt der Fleischtheke seien D.________ und der Beschuldigte A.________ aus einer seitlichen Perspektive zu sehen. A.________ trage ei- nen Rucksack aus Stoff auf dem Rücken, der flach wirke und dessen Boden erscheine flach. Folglich müsse der Rucksack zu diesem Zeitpunkt leer oder höchstens mit einem sehr leichten Gegenstand beladen gewesen sein. Auf der Videoaufnahme des Subito Bereichs (Self-Checkout neben den bedienten Kassen) sei bei 19:10:09 Uhr zu sehen, wie D.________ den C.________ Markt zusammen mit dem Beschuldigten A.________ verlasse. A.________ gehe sehr schnell und wirke dabei nervös. Er sei von der Seite zu sehen und es sei erkennbar, dass der Rucksack nicht mehr flach, sondern ausgebeult sei und zudem nach unten hänge. Der Boden des Rucksacks sei nicht mehr waagrecht, sondern rage schief nach unten, weshalb davon auszugehen sei,
Kantonsgericht Schwyz 6 dass dieser mit einem schweren Gegenstand beladen worden sei, bei wel- chem es sich einzig um das fragliche Fleisch handeln könne, auch weil A.________ erklärte, in der C.________ nichts in den Rucksack gepackt zu haben. Die Behauptung des Beschuldigten A.________ für die Formverände- rung des Rucksackes, diese sei durch „Druck“ entstanden, verfange hingegen nicht. Auch seine Erklärung, er habe den C.________ Markt deshalb schnell verlassen, weil er wegen der Erlebnisse im Ukraine Krieg verängstigt sei und unter Stress stehe, überzeuge nicht, zumal er auf der Videoaufnahme bei der Fleischtheke nicht den Eindruck erwecke, gestresst oder verängstigt zu sein (zum Ganzen vgl. angefocht. Urteil E. 2.2.4-2.2.7, 2.3 und 2.4).
c) Der Einzelrichter gelangte zum Ergebnis, dass sämtliche Umstände kei- nen anderen Schluss zuliessen, als dass der Beschuldigte A.________ die beiden Packungen Schweinefleisch in seinem Rucksack getragen habe, als er den C.________ Markt zusammen mit dem Mitbeschuldigten D.________ verlassen habe. Mit seinem neuerlichen Vorbringen, sein Rucksack sei fast leer gewesen, erklärt der Beschuldigte allerdings nicht, inwiefern und weshalb die Feststellungen des Einzelrichters betreffend die veränderte Form und das Herunterhängen des Rucksackes falsch bzw. willkürlich (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) sein sollen. Die Beschwerdekammer teilt denn auch die Annahme des Einzelrichters, wonach auf den Überwachungsvideos mit hinreichender Deut- lichkeit erkennbar ist, dass der Rucksack bei der Fleischtheke noch nicht her- unterhing und flach war, wogegen dieser beim Verlassen durch den Self- Checkoutbereich im unteren Teil ausgebeult am Rücken des Beschuldigten hing. Angesichts dessen, dass das Fleisch in der C.________ nicht aufgefun- den wurde, ist die Annahme, dass der Beschuldigte dieses, nachdem D.________ es an der Fleischtheke bestellt – und unbestrittenermassen ent- gegengenommen – hatte, in seinem Rucksack aus dem C.________ Markt ohne Bezahlung hinaustrug, nicht zu beanstanden. Der Einwand des Be- schuldigten, ein Kunde oder ein Angestellter habe das von D.________ an-
Kantonsgericht Schwyz 7 geblich auf einem Regal innerhalb des C.________ Markts abgelegte Schwei- nefleisch behändigt, erachtet auch die Beschwerdekammer als nicht plausibel, zumal das Fleisch in zwei Einzelpackungen und ungekühlt dagelegen hätte und die Wahrscheinlichkeit, dass jemand exakt eine solche Menge Schweine- fleisch – immerhin über 5‘800 Gramm und verteilt auf zwei Pakete – an sich genommen hätte, äusserst gering ist. Dass es sodann wegen der Videoüber- wachung nicht möglich gewesen sein soll, das Fleisch innerhalb des C.________ Markts unbeobachtet im Rucksack des Beschuldigten zu ver- stauen, überzeugt ebenso wenig, zumal zwischen dem Empfang des Fleischs an der Theke durch D.________ sowie dem Weglaufen von der Fleischtheke um ca. 19:05 Uhr und dem gemeinsamen Auftauchen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D.________ beim Self Check-out um ca. 19:10 Uhr rund fünf Minuten lagen, genügend Zeit also, um das Fleisch an einer nicht einseh- baren Stelle vom Einkaufskorb in den Rucksack des Beschuldigten zu transfe- rieren, welche Handlung denn auch lediglich kurze Zeit in Anspruch genom- men haben dürfte. Insgesamt wurden somit keine Argumente vorgetragen, die nahelegen könnten, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unhalt- bar wäre. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Anklage bzw. Verurteilung basiere auf Vermutungen und es gäbe keine Beweise, übt er nicht zu hörende appellatorische Kritik.
d) In rechtlicher Hinsicht ergeben sich weder aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten noch der Prüfung der Rechtsmittelinstanz Weiterungen. Somit schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich der Würdigung des Ein- zelrichters bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestandes sowie der Teilnahmeform (Mittäterschaft) an, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen (angefocht. Urteil E. 3.1-3.5) verwiesen werden kann.
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e) Folglich ist der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls zu bestätigen.
2. Hinsichtlich der Strafzumessung und der Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe schliesst sich die Beschwerdekammer den als zutreffend beurteil- ten Erwägungen des Einzelrichters an und es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden (vgl. angefocht. Urteil E. III./1.-3.). Ins- besondere erachtetet die Beschwerdekammer übereinstimmend mit dem Ein- zelrichter die Tatschwere als im unteren Bereich liegend. Wie der Einzelrichter richtig festhält, leistete der Beschuldigte einen erheblichen Tatbeitrag, insbe- sondere indem er das Fleisch in seinem Rucksack verstaut hatte und damit den C.________ Markt ohne zu bezahlen zusammen mit D.________ ver- liess. Ergänzend zu den persönlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass er kein Erwerbseinkommen erzielt und kein Vermögen besitzt, wobei er Sozialhil- febeiträge von monatlich netto Fr. 400.00 erhält, von welchem Betrag er in- dessen keine weiteren Aufwendungen mehr tätigen muss (BVP Fragen 41- 43). Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Gründe für ein Abweichen von der erstinstanzlichen Bemessung der Busse auf Fr. 400.00; im Übrigen wur- den solche auch nicht geltend gemacht.
3. Betreffend die Zivilforderung machte der Beschuldigte in der Berufungs- verhandlung auf Nachfrage hin geltend, er habe das Fleisch nicht bestellt, dieses nie berührt und habe damit nichts zu tun (BVP S. 11). Wie vorstehend unter E. 1 dargelegt, ist der Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls zu bestätigen; weitere Ausführungen, namentlich zur Höhe der Forderung, mach- te der Beschuldigte nicht. Mithin hat es bei der Gutheissung der Zivilforderung in der Höhe von Fr. 134.50 sein Bewenden (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
4. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt daher unverändert. Im
Kantonsgericht Schwyz 9 Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte vollständig mit der Folge, dass er die Kosten zu tragen hat (die Hälfte von Fr. 1‘500.00 für die gemeinsam behandelten Berufungen BEK 2025 162 und BEK 2025 163; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Übersetzungskosten für die Berufungsverhandlung und das be- gründete Urteil gehen zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 10 erkannt: In Abweisung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 24. September 2025 wie folgt bestätigt:
1. Der Beschuldigte wird des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig gesprochen.
2. Für die Übertretung gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Busse von Fr. 400.00.
3. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 4 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
4. Der Beschuldigte ist unter solidarischer Haftbarkeit zusammen mit dem Beschuldigten D.________ verpflichtet, der Zivilklägerin den Betrag von Fr. 134.50 zu bezahlen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolge des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’770.00 und den Gerichtskosten von Fr. 1’300.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids) trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO).
b) Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
c) Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 433 Abs. StPO).
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6. Kostenfolge des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 750.00 (1/2 von Fr. 1’500.00 für die Berufungen BEK 2025 162 und BEK 2025 163) trägt der Beschuldigte.
b) Die Übersetzungskosten für die Berufungsverhandlung von Fr. 180.00 (1/2 von Fr. 360.00 für die Berufungen BEK 2025 162 und BEK 2025 163) werden auf die Staatskasse genommen.
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
8. Zufertigung an A.________ (1/GU, inkl. Übersetzung), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Mai 2026 amu